§ 21 Abs. 5 Satz 1 KHG
1. Nach § 21 Abs. 5 KHG werden nur zusätzliche Kapazitäten gefördert, die zum vorhandenen Bettenbestand hinzukommen.
2. In NRW sind die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, wenn der geltend gemachte Aufwuchs von Kapazitäten nicht im landeseigenen Meldesystem nachgewiesen wird.
3. Der geforderte Nachweis im landeseignen Meldesystem begegnet keinen rechtlichen Bedenken (im Anschluss an VG Minden, Urteil vom 27.7.2022 – 6 K 2702/20 –, KRS 2022, 372)
(redaktionelle Leitsätze)
VG Arnsberg, Urt. v. 14.06.2023 – 11 K 2195/20 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.11.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-10-25 |
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