§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 KHG
1. Das von der Krankenhausplanungsbehörde in Nordrhein-Westfalen verfolgte Anliegen, bei den Soforthilfen zur Stärkung der Langzeitbeatmungskapazitäten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus nur solche Krankenhäuser zu fördern, bei denen aufgrund des intensivmedizinischen Versorgungsauftrags regelhaft davon auszugehen ist, dass dort bereits geschultes Personal vorhanden ist, ist sachgerecht.
2. Krankenhäuser können danach nicht allein aufgrund ihres Status als Plankrankenhaus eine Förderung beanspruchen.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG NRW, Beschluss v. 08.09.2021 – 13 A 957/21 –
(Vorinstanz: VG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2021 – 21 K 3928/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-26 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.