§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 KHG
1. Das von der Krankenhausplanungsbehörde in Nordrhein-Westfalen verfolgte Anliegen, bei den Soforthilfen zur Stärkung der Langzeitbeatmungskapazitäten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus nur solche Krankenhäuser zu fördern, bei denen aufgrund des intensivmedizinischen Versorgungsauftrags regelhaft davon auszugehen ist, dass dort bereits geschultes Personal vorhanden ist, ist sachgerecht.
2. Krankenhäuser können danach nicht allein aufgrund ihres Status als Plankrankenhaus eine Förderung beanspruchen.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG NRW, Beschluss v. 08.09.2021 – 13 A 957/21 –
(Vorinstanz: VG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2021 – 21 K 3928/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-26 |
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