Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Art. 11, Art 13 BayKrG
1. Die bedarfsgerechte und damit förderfähige Fläche hängt davon ab, wieviel Fläche neu angemietet werden muss, um die in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bedarfsgerecht unterzubringen. Auf die tatsächliche Verteilung der Betten kommt es nicht entscheidend an, da eine räumliche Umverteilung/Umstrukturierung der Betten jederzeit durchgeführt werden kann.
2. Obergrenze für die Förderung ist die tatsächlich neu hinzu gekommene Nutzfläche, weil eine fiktive Förderung von Flächen nicht erfolgen darf.
3. Bei der Schätzung der Investitionskosten hat der Staat ein weites Gestaltungsermessen. Ungenauigkeiten und Pauschalierungen sind das Wesen der Schätzung.
(redaktionelle Leitsätze)
VG München, Urt. v. 11.9.2019 – M 9 K 18.856 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-26 |
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