§ 21 Abs. 5 KHG
1. Voraussetzung für den Zuschuss in Höhe von 50.000 € nach § 21 Abs. 5 KHG ist lediglich, dass vom Krankenhaus ein zusätzliches Intensivpflegebett mit Beatmungsmöglichkeit in dem Zeitraum ab Inkrafttreten der Vorschrift bis zum 30. September 2020 aufgestellt oder vorgehalten worden ist.
2. Der Antrag auf Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde ist nicht fristgebunden.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Aachen, Urt. v. 22.12.2021 – 7 K 2469/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-27 |
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