§ 95 Abs. 6 und 7, § 103 Abs. 3a, 4 und 6 SGB V
1. Die Auflösung eines MVZ (§ 95 Abs. 7 SGB V) tritt ein, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit im MVZ vollständig und dauerhaft eingestellt wird.
2. Die Auflösung des MVZ ist gegen die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit (§ 95 Abs. 6 SGB V) abzugrenzen.
3. Bei der Auflösung eines MVZ stellt der Zulassungsausschuss das Ende der Zulassung nur deklaratorisch fest.
4. Mit der Beendigung der Zulassung des MVZ entfallen die bei ihm genehmigten Arztstellen; diese können daher nicht in Zulassungen umgewandelt werden.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 11.10.2017 – B 6 KA 27/16 R –
(Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.4.2016 – L 7 KA 30/14 –; SG Berlin, Urt. v. 26.3.2014 – S 71 KA 242/13 –).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-26 |
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