§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1c SGB V; § 17c Abs. 2 KHG; § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV.
1. Eine Verfristung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV führt zu einem Anspruch der Krankenkasse gegen den Krankenhausträger auf Erstattung bereits geleisteter Vergütung.
2. Dieser Erstattungsanspruch ergibt sich aus dem Institut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.
3. Auch ohne ausdrückliche Benennung handelt es sich bei der Frist in § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV zur Vorlage von Unterlagen an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.
4. § 17c Abs. 2 KHG enthält eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Vereinbarung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist in § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV.
(amtliche Leitsätze)
SG Reutlingen, Urt. v. 14.3.2018 – S 1 KR 2084/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-29 |
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