§ 17c Abs. 2b KHG; §§ 275c, 301 SGB V
Orientierungssatz
Die nach § 17c Abs. 2b KHG vor Klageerhebung zwingend erforderliche einzelfallbezogene Erörterung setzt eine inhaltliche Beteiligung beider Parteien voraus. Wird das Verfahren nur der Form halber durchlaufen und von der Krankenkasse einseitig für erledigt erklärt, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Durchführung und ein Klageverfahren ist unzulässig.
Sozialgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 20.4.2026 – S 45 KR 567/24, n.rkr.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-27 |
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