§ 87b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 106a Abs. 2 SGB V; § 35 Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä
1. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind ermächtigt, in ihren Honorarverteilungsmaßstäben festzulegen, dass die Abrechnungs- Gesamtaufstellung eines Krankenhauses oder eines MVZ vom ärztlichen Leiter unterschrieben werden muss. Die Unterschrift des Geschäftsführers einer MVZ-GmbH ist dann nicht ausreichend.
2. Bei fehlender Unterschrift des ärztlichen Leiters kann die Kassenärztliche Vereinigung die gesamte Abrechnung sachlich-rechnerisch beanstanden.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 13.12.2023 – B 6 KA 15/22 R –
(Vorinstanzen: LSG NRW, Urt. v. 01.09.2021 – L 11 KA 49/17 –; SG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2017 – S 33 KA 288/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-07-25 |
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