§ 106 Abs. 2 BetrVG
Die in einem Krankenhauskonzern mit mehreren selbständigen Kliniken geschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung gilt nach einem Betriebsübergang nur fort, wenn der neue Rechtsträger über eine dem abgebenden Krankenhauskonzern vergleichbare Struktur verfügt.
(redaktioneller Leitsatz)
BAG, Beschluss v. 24.1.2017 – 1 ABR 24/15 –
(Vorinstanzen: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.3.2015 – 14 TaBV 1813/14 –; ArbG Berlin, Beschluss v. 13.8.2014 – 39 BV 5829/14 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.10.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-09-26 |
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