§ 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG
§ 315 BGB
§ 106 GewO
Solange der Arbeitnehmer die gesetzlichen Tätigkeitsvoraussetzungen gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, ihn durch Ausübung seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts nach Maßgabe der §§ 106 GewO, 315 BGB von der Erbringung seiner Arbeitsleistung bis 31.12.2022 freizustellen.
(amtlicher Leitsatz)
LAG Hessen, Urt. v. 11.08.2022 – 5 SaGa 729/22 –
(Vorinstanz: ArbG Gießen, Urt. v. 12.04.2022 – 5 Ga 2/22 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-27 |
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