§2Abs.1Nr.3a,§2Abs.1Nr.4a,§2Abs.3ArbGG
1. Die Tätigkeit eines leitenden Krankenhausarztes als ermächtigter Arzt im Sinne des § 116 SGB V steht in keinem Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag.
2. Die Honoraransprüche des ermächtigten Arztes gemäß § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V richten sich nicht gegen den Krankenhausträger. Der Umstand, dass diese Honoraransprüche über den Krankenhausträger abgerechnet werden, ändert hieran nichts.
3. Ein Freistellungsanspruch des ermächtigten Krankenhausarztes gegen den Krankenhausträger wegen Erstattungsansprüchen der Kassenärztlichen Vereinigung kann daher nicht vor Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit geltend gemacht werden.
(redaktionelle Leitsätze)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 9.7.2018 – 3 Ta 20/18
(Vorinstanz: ArbG Schwerin, Beschluss v. 15.3.2018 – 5 Ca 233/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.06.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-29 |
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