§ 97 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 Satz 1, § 160 Abs. 3 GWB; § 17 Abs. 10 VgV, § 31 VgV
Die Vorgabe des Auftraggebers, dass sowohl für den Fall der Einzelgewerks- als auch für den Fall der GU-Vergabe zu bieten ist und er sich vorbehält, die konkrete Vergabestrategie erst nach der Auftragsvergabe an die Planer (hier: nach Abschluss der Leistungsphase 4) festzulegen, führt in einem Verhandlungsverfahren nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Transparenz der Leistungsbeschreibung.
(amtlicher Leitsatz)
OLG Hamburg (Vergabesenat), Beschluss v. 20.03.2023 – 1 Verg 3/22 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.02.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-01-24 |
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