§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG OPS 8-550.1
§ 109 Abs. 4 Satz 3, § 301 Abs. 2 Satz 2 SGB V § 17b KHG
1. Soweit das Bundessozialgericht (Urteile vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 21/14 R – und vom 17. Dezember 2020 – B 1 KR 21/20 R –) für die geriatrisch-frührehabilitative Komplexbehandlung von einem Mindestalter von 70 Jahren, im Einzelfall von 60 Jahren ausgeht, kann dem nur bedingt gefolgt werden.
2. Eine starre Altersgrenze führt zwangsläufig zum Ausschluss einer geriatrischen Komplexbehandlung derer, die zwar Alterserscheinungen vorweisen und einer Optimierung ihres funktionellen Status durchaus zugänglich sind, aber das Mindestalter nicht erreicht haben.
3. Sachgerecht erscheint vielmehr, das jeweilige Alter in Relation mit der ebenso vorausgesetzten Multimorbidität zu setzen: Je weniger ein Patient die als „Alter“ angenommene Orientierungsgrenze von 70 Jahren erreicht hat, desto höher müssen die Anforderungen an seine geriatrischen Erkrankungen im Sinne einer (geriatrietypischen) Multimorbidität sein.
4. Für eine Relation zwischen Alter und Erkrankung spricht auch die Rehabilitationsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der geänderten Fassung vom 16. Dezember 2021 (BAnZ vom 16. Februar 2022, B 3, 1 ff).
(redaktionelle Leitsätze)
SG Magdeburg, Urt. v. 26.09.2022 –S34KR39/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-23 |
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