§ 7 Satz 1 Nr. 1, § 9 KHEntgG; § 69 Abs. 1 Satz 3, § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1c, § 301 SGB V; OPS 8–550
1. Es verstößt nicht gegen das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Verbot der echten Rückwirkung, die Rechtsprechung des 1. BSG-Senats zum Mindestalter von geriatrischen Patienten auch auf zurückliegende Behandlungsfälle innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist anzuwenden.
2. Eine Verwirkung des Erstattungsanspruchs der Krankenkasse ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn es sich um einen Einzelfall handelt und die Vergütung von geriatrischen Komplexbehandlungen bei Versicherten mit einem Lebensalter unter 60 Jahren in der Vergangenheit zwischen den Beteiligten nicht üblich war.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.2.2018 – L 5 KR 537/17 –, nicht rechtskräftig.
(Vorinstanz: SG Dortmund, Urt. v. 12.7.2017 – S 68 KR 990/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-28 |
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