§ 1, § 3 Abs. 1 BUrlG § 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD § 24 Satz 1 MuSchG Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG
1. Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BAG vom 6.5.2014 – 9 AZR 678/12 –)
2. Diese Berechnung steht im Einklang mit Unionsrecht, das nicht verlangt, den Sonderurlaub einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen.
3. Gesetzliche Sonderregelungen wie in § 24 Satz 1 MuSchG bleiben hiervon unberührt.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 19.3.2019 – 9 AZR 315/17 – (Vorinstanzen: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.6.2017 – 11 Sa 2068/16 –; ArbG Cottbus, Urt. v. 26.10.2016 – 2 Ca 1516/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-29 |
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