§ 109 Abs. 6 SGB V; § 17c Abs. 2 Satz 1 KHG
1. Eine vertragliche Vereinbarung, die das ab dem 01.01.2020 bestehende gesetzliche Aufrechnungsverbot (§ 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V) generell aufhebt, ist unwirksam.
2. Soweit die Übergangs-PrüfvV vom 10.12.2019 eine generelle Aufrechnungsmöglichkeit über den 01.01.2020 hinaus vorsieht, ist diese unbeachtlich.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Nürnberg, Urt. v. 29.03.2023 –S2KR326/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-01 |
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