§ 17 Abs. 3 KHEntgG
1. Die Vertretung des Wahlarztes durch einen gewünschten Vertreter kann grundsätzlich vereinbart werden (gegen AG Oldenburg vom 23.08.2017 – 3 C 3059/17 –; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2017 – 8 S 381/17 –, AG Lübeck, Urt. v. 16.12.2021 – 26 C 755/21 –).
2. Allerdings sind an eine derartige Vereinbarung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss der Patient hinreichend aufgeklärt werden und zum anderen müssen hinreichende Qualitätsanforderungen an den behandelnden, den Chefarzt vertretenden Arzt, gestellt werden.
3. Es kommt mithin immer auf den Einzelfall an, ob die Vereinbarung einer gewünschten Stellevertretung als wirksam anzusehen ist oder nicht.
4. Bei einer gewünschten Stellvertretung ist die Verhinderung des Chefarztes nicht entscheidend.
(redaktionelle Leitsätze)
LG Regensburg, Urt. v. 22.02.2022 – 23 S 63/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-26 |
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