§§ 280 Abs. 1, 630h Abs. 5 S. 1, 823 BGB; §§ 286, 287 ZPO
Die sich aus einem groben Behandlungsfehler ergebende Beweiserleichterung in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden bezieht sich nur auf den Primärschaden und typische Folgeschäden. Der Tod des Patienten an einem Lungenversagen stellt sich – jedenfalls nach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen – nicht als typischer Folgeschaden einer verzögerten Gallenblasenoperation und hierdurch verursachter Primärschäden wie einer Zunahme der Entzündung und einer Nekrose der Gallenwand dar. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz angekündigte Anträge sind unzulässig. Anträge sind spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu dem Zweck, einem unzulässigen Antrag zur Zulässigkeit zu verhelfen, scheidet regelmäßig aus.
OLG Köln, Urt. v. 6.11.2024 – 5 U 2/24 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-07-24 |
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