§ 72 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 1, § 95 Abs. 1 a Satz 1 und 2 SGB V.
1. Ein zugelassenes medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann Gründer eines weiteren medizinischen Versorgungszentrums sein.
2. Die Gründungsberechtigung folgt nicht aus dem Bestandsschutz für am 1. Januar 2012 bereits zugelassene medizinische Versorgungszentren (§ 95 Abs. 1 a Satz 2 SGB V), sondern aus § 72 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 a Satz 1 SGB V.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Hessen, Urt. v. 30.11.2016 – L 4 KA 20/14 –, nicht rechtskräftig.
(Vorinstanz: SG Marburg, Urt. v. 20.1.2014 – S 12 KA 117/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-26 |
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