§ 18a KHG § 2 Abs. 1 und 3, § 4, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 1 KHEntgG
§ 136b Abs. 1 und 4, § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V
1. Für die Schiedsstelle nach § 18a KHG gelten als staatlich eingesetztes Gremium strengere verfahrensrechtliche Bindungen als für die Pflegesatzparteien.
2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es, substantiierte Einwendungen einer Vertragspartei gegen den Vortrag der anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen.
3. Die Schiedsstelle ist verpflichtet, das Verfahren fair durchzuführen und die gegenseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen.
4. Diese Verfahrensregeln werden verletzt, wenn die Schiedsstelle Verträge zwischen dem Krankenhaus und Honorarärzten den Kostenträgern in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis bringt, obwohl im Streit ist, ob die Leistungen der Honorarärzte vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst sind und die erforderlichen Mindestmengen erbracht werden.
5. Die der Schiedsstelle unterlaufenen Fehler sind weder im Genehmigungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren heilbar.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG NRW, Urt. v. 5.11.2019 – 13 A 2460/18 –, nicht rechtskräftig.
(Vorinstanz: VG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.2018 – 21 K 2460/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-26 |
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