§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG; § 17b Abs. 2 KHG; FPV 2016; Nr. 0401h DKR 2016; ICD-10-GM L 89.38
1. Bei der Auslegung von Diagnosen im Systematischen Verzeichnis des ICD-10-GM ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein normativ-determiniertes Begriffsverständnis besteht. Dieses kann ausdrücklich in den Kodiervorschriften festgelegt sein oder diese können implizit auf ein an anderer Stelle normativ determiniertes Begriffsverständnis Bezug nehmen.
2. Der Grundsatz, dass medizinische Begriffe im Sinne ihres medizinisch- wissenschaftlichen Sprachgebrauchs zu verstehen sind, ist in einem zweiten Schritt nur mangels normativer definitorischer Vorgaben zu eruieren.
3. Ergeben sich weder aus dem determinierten Begriffsverständnis noch anhand eines faktisch bestehenden, einheitlichen wissenschaftlich- medizinischen Sprachgebrauchs eindeutige Erkenntnisse, ist in einem dritten Schritt der allgemeine Begriffskern maßgeblich.
4. Ein Dekubitus im Sinne von ICD-10-GM L 89.38 erfordert eine Gewebeschädigung, die durch eine Druckbelastung verursacht wurde. Dies ergibt schon eine Auslegung auf der ersten Stufe.
5. Aus den Bestimmungen beim diabetischen Fußsyndrom in DKR 0401h folgt nichts anderes. Ein Ulcus oder eine zusätzliche Infektion bei einem diabetischen Fußsyndrom können nicht als Dekubitus kodiert werden, weil die Schädigung nicht durch eine Druckbelastung entstanden ist.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 20.3.2024 – B 1 KR 41/22 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 22.9.2022 – L 1 KR 29/21 –; SG Hamburg, Urt. v. 11.2.2021 – S 48 KR 781/19 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.09.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-08-26 |
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