§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1und 3 KHEntgG; FPV 2016; DKR 2016 P001f und P003d; OPS 2016 5-771.10
1. Die Kodierung von Prozeduren knüpft nach den DKR an den vom jeweiligen OPS-Kode definierten Eingriff an und nicht an das mit der Behandlung insgesamt verfolgte Ziel; jeder durchgeführte Eingriff ist möglichst mit einem OPS-Kode abzubilden (Grundsatz der monokausalen Kodierung, DKR P003d).
2. Komponenten einer Prozedur sind in der Regel nicht gesondert zu kodieren (DKR P001f). Welche Behandlungsschritte Komponenten einer Prozedur sind, bestimmt sich nach den Regeln der ärztlichen Kunst für die Ausführung des durch den OPS konkret definierten Behandlungsverfahrens.
3. Zur eigenständigen Kodierung des OPS 5-771.0 (bei Teilresektion des Oberkieferknochens zur Begradigung der Nasenscheidewand)
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 24.01.2023 – B 1 KR 6/22 R –
(Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.3.2022 – L 11 KR 597/21 –; SG Karlsruhe, Urt. v. 04.01.2021 – S 5 KR 2440/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-27 |
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