§§ 630a, 280, 823 Abs. 1 BGB
Ordnet der Durchgangsarzt die besondere Heilbehandlung an und übernimmt er diese, so kommt, jedenfalls soweit es um ambulante besondere Heilbehandlungen geht, ein privatrechtliches Behandlungsverhältnis zwischen ihm und dem Patienten zustande.
Wird die angeordnete besondere Heilbehandlung stationär in dem Krankenhaus durchgeführt, in dem der Durchgangsarzt als angestellter Arzt tätig ist, kommen rechtlich ein Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger und – zusätzlich – ein Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Durchgangsarzt in Betracht, weil durch dessen besondere Expertise die Qualität der besonderen Heilbehandlung sichergestellt werden soll und er deshalb nach den Umständen eine besondere persönliche Verantwortung hierfür übernimmt. Im Prozesskostenhilfeverfahren kann die vorstehende, noch ungeklärte Rechtsfrage nicht zu Lasten des Patienten entschieden werden.
Im Rahmen eines zwischen dem Patienten und dem Durchgangsarzt bestehenden privatrechtlichen Behandlungsverhältnisses hat der Durchgangsarzt für Behandlungsfehler eines anderen Arztes einzustehen, der für ihn als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe tätig wird.
OLG Köln, Beschl. v. 29.7.2025 – 5 W 16/25
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-23 |
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