Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4, Art. 6 Abs. 1 und 9 Satz 1 Buchst. a Richtlinie 85/374/EWG
§ 1 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 1, § 8 ProdHaftG
1. Bei medizinischen Geräten wie den in Rede stehenden Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren sind die Anforderungen an ihre Sicherheit besonders hoch.
2. Deshalb können im Fall der Feststellung eines potenziellen Fehlers solcher Produkte derselben Produktgruppe oder Produktserie alle Produkte dieser Gruppe oder Serie als fehlerhaft eingestuft werden, ohne dass ein Fehler des betreffenden Produkts nachgewiesen zu werden braucht.
3. Die Art. 1 und Art. 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 85/374/ EWG sind daher dahin auszulegen, dass es sich bei dem durch eine chirurgische Operation zum Austausch eines fehlerhaften Produkts wie eines Herzschrittmachers oder eines implantierten Cardioverten Defibrillators verursachten Schaden um einen „durch Tod und Körperverletzung verursachten Schaden“ handelt, für den der Hersteller haftet, wenn diese Operation erforderlich ist, um den Fehler des betreffenden Produkts zu beseitigen.
(redaktionelle Leitsätze)
EuGH, Urt. v. 5.3.2015 – C-503/13 und C-504/13 –
(Vorinstanzen: BGH, Beschl. v. 30.7.2013 – VI ZR 284/12 –; LG Stendal,
Urt. v. 10.5.2012 – 22 S 71/11 –; AG Stendal, Urt. v. 25.5.2011 – 3 C 408/09 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-29 |
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