§ 280, § 823 Abs. 2 BGB § 6 Abs. 1 und MPG § 7 Abs. 1 Nr. 1 MPV Richtlinie 93/42/EWG Anhang II
1. Die vom Hersteller beauftragte Benannte Stelle gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte haftet gegenüber Patientinnen, denen Silikonbrustimplantate dieses Herstellers eingesetzt wurden, nicht nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
2. Eine deliktische Haftung der Benannten Stelle gegenüber den Endempfängern der Medizinprodukte nach § 823 Abs. 2 BGB ist dagegen nicht ausgeschlossen.
(redaktionelle Leitsätze)
BGH, Urt. v. 27.2.2020 – VII ZR 151/18 –
(Vorinstanzen: OLG Nürnberg, Urt. v. 27.6.2018 – 4 U 979/14 –; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 20.3.2014 – 11 O 7069/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-27 |
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