§ 823 Abs. 1, § 249, § 253 Abs. 2 BGB
1. Ein Konsiliararzt ist grundsätzlich nicht verpflichtet – bei ausbleibender Anforderung – eigenständig zum Patienten Kontakt aufzunehmen.
2. Der konsiliarisch hinzugezogene Arzt darf sich darauf verlassen, dass der überweisende Arzt seinen Empfehlungen folgt. Einer Rückfrage bedarf es in der Regel nicht.
3. Die Organisations- und Koordinationsverantwortung bleibt beim überweisenden Arzt.
4. Einen „Fristenkalender“ muss der Konsiliararzt nicht führen.
(amtliche Leitsätze)
OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2020 – 26 U 131/19 –
(Vorinstanz: LG Bielefeld, Urt. v. 20.08.2019 – 4 O 228/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-26 |
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