§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 78 Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 1 VVG
1. Für den Innenausgleich zwischen dem Krankenhaus und dem Honorararzt für Schadensersatzansprüche der Patienten wegen fehlerhafter Behandlung durch den Honorararzt ist nach den Grundregeln des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB eine hälftige Verpflichtung beider Schuldner anzunehmen, soweit im Honorararztvertrag nichts anderes bestimmt ist.
2. Ist dem Honorararzt in dem mit dem Krankenhaus geschlossenen Honorararztvertrag für den Fall fehlerhafter Behandlung Haftpflichtschutz gegen Ansprüche von Patienten zugesagt, ohne dass ein Rückgriff gegen den Honorararzt vorbehalten ist, findet kein Innenausgleich statt.
(redaktionelle Leitsätze)
BGH, Urt. v. 13.3.2018 – VI ZR 151/17 –
(Vorinstanz: OLG Naumburg, Urt. v. 24.3.2017 – 1 U 109/16 –, GesR 2017 733; LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 12.8.2016 – 4 O 599/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-31 |
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