§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG
§ 109 Abs. 4 Satz 3, § 115a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 275 Abs. 1c, § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V
§ 1 Abs. 5 Satz 5 FPVBG 2013
1. Führt die Berücksichtigung einer nachstationären Behandlung innerhalb der oberen Grenzverweildauer einer DRG-Fallpauschale (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG) zu einer anderen DRG mit einer höheren Grenzverweildauer, kommt eine zusätzliche Vergütung der nachstationären Behandlung nur in Betracht, soweit auch die höhere Grenzverweildauer überschritten ist.
2. Ist die Hochvoltstrahlentherapie mit Linearbeschleuniger nicht regelmäßig im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung möglich, muss das Krankenhaus bei seiner Datenübermittlung an die Krankenkasse nach § 301 Abs. 1 SGB V nicht besonders begründen, warum es diese Therapie nachstationär durchführt.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Karlsruhe, Urt. v. 20.4.2015 – S 5 KR 4301/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
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