§ 6, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 8 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG; § 109 Abs. 4 SGB V
Bei Fehlen einer krankenhausindividuellen Vereinbarung des Zusatzentgelts für ein bestimmtes Kalenderjahr erfolgt eine Berechnung in Höhe des bisher vereinbarten Entgelts.
(amtlicher Leitsatz)
SG Hamburg, Urt. v. 18.4.2023 –S50KR1697/22 D –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-26 |
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