§ 9 TzBfG; § 242 BGB
1. Sowohl bei der Verkürzung der Arbeitszeit als auch bei der Verlängerung ist es den Arbeitsvertragsparteien überlassen, die Folgen für die Gegenleistung des Arbeitgebers zu regeln; § 9 TzBfG ist nicht anzuwenden.
2. Können sich im Streitfall die Arbeitsvertragsparteien bei der Aufstockung der Arbeitszeit auf Vollzeit über die geschuldete Vergütung nicht einigen, wird der auf die bisherige Teilzeitarbeit zugeschnittene Arbeitsvertrag insoweit lückenhaft. Es bedarf daher der Anpassung der Vergütung für den erhöhten zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Für diese ist maßgeblich, was die Parteien für einen solchen Fall bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 168.23 –
(Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urt. v. 19.04.2023 – 12 Sa 20/23 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.06.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-27 |
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