§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 IHKG;
§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Nr. 20 Buchsta be b GewStG;
Art. 3 Abs. 1 GG.
Es verletzt weder das Äquivalenzprinzip noch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Industrie- und Handelskammer eine kammerzugehörige Klinik, die für den überwiegenden Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit (hier: Krankenhausbetrieb) nach § 3 Nr. 20 Buchstabe b GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, zum Kammerbeitrag auf der Grundlage der Kenndaten des gesamten Unternehmens veranlagt.
(amtlicher Leitsatz)
BVerwG, Urt. v. 7.12.2016 – 10 C 11.15 –
(Vorinstanzen: OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2015 – 8 LB 191/13 –; VG
Braunschweig, Urt. v. 29.11.2012 – 1 A 110/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-28 |
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