§ 20a IfSG
Unterliegt die Antragstellerin (hier: eine Pflegekraft) der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ nach § 20a IfSG, so ist es ihr zumutbar, Impfschutz zu erlangen und so die durch das Auslaufen des Genesenenstatus drohenden privaten und beruflichen Nachteile zu vermeiden.
(amtlicher Leitsatz)
VG Oldenburg, Beschluss v. 04.03.2022 – 7 B 537/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-08-26 |
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