§ 241 Abs. 2, § 253 Abs. 2 Satz 1, § 278, § 280, § 630a Abs. 1, § 630e BGB; § 2 Abs. 3 ASiG
1. Schafft der Arbeitgeber (hier: Herzzentrum) im Arbeitsverhältnis eine Gefahrenlage – gleich welcher Art –, muss er nach § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung der Beschäftigten so weit wie möglich zu verhindern.
2. Hierzu muss er die Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Arbeitgeber für notwendig und ausreichend halten darf, um die Beschäftigten vor Schäden zu bewahren.
(amtliche Leitsätze)
BAG, Urt. v. 21.12.2017 – 8 AZR 853/16 –
(Vorinstanzen: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 6.6.2016 – 9 Sa 11/16 –; ArbG Freiburg, Urt. v. 14.12.2015 – 1 Ca 226/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.08.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-25 |
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