§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG
§ 17b KHG
§ 27 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Satz 2, § 112 Abs. 1 und 2, § 115 Abs. 1,
§ 115b Abs. 2 Satz 1, § 135 Abs. 1 SGB V
1. Die Implantation eines Ereignisrecorders zur Erkennung anfallsartig auftretender Herzrhythmusstörungen erfordert keine stationäre Behandlung.
2. Die Leistung kann nicht mit der Begründung, sie sei in der vertragsärztlichen Versorgung nicht zugelassen und werde im EBM nicht aufgeführt, als stationäre Leistung abgerechnet werden.
3. Es bleibt offen, ob es sich bei der Implantation eines Ereignisrecorders um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB) im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V handelt.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Hamburg, Urt. v. 27.10.2021 – L 1 KR 41/20 –
(Vorinstanz: SG Hamburg, Urt. v. 19.02.2020 – S 18 KR 1411/17 –)
Vergleiche auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.8.2020 – L 11 KR 2084/19 –, KRS 2021, 1.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-18 |
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