§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG FPV 2016
1. Die Pool-Thrombozyten-Konzentrate (PTK) sind gegenüber den Aphorese-Thrombozyten-Konzentraten (ATK) nicht gleichwertig.
2. Aufgrund der Gewinnung der PTK aus dem Blut von vier bis sechs Spendern gegenüber nur einem Spender für ATK besteht bei der Gabe von PTK die erhöhte Gefahr der Übertragung von unerkannten Infektionen.
3. Die PTK sind nicht neben den ATK zum Goldstandard aufgestiegen.
(redaktionelle Leitsätze)
4. Zur medizinischen Notwendigkeit der Gabe von ATK bei einer Herztransplantation
SG Detmold, Urt. v. 01.09.2020 – S 2 KR 1333/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-26 |
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