§ 109 Abs. 4 S. 2 SGB V i. V. m. § 17b KHG; §§ 7 und 9 KHEntgG i. V. m. FPV; OPS 8-980
Die für die Kodierung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung gemäß OPS 8-980 erforderliche „Behandlungsleitung“ durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“ erfordert, dass ein solcher Facharzt zumindest einmal täglich persönlich auf der Intensivstation anwesend ist und im Übrigen eine durchgehende Rufbereitschaft besteht.
BSG, Urteil vom 25.6.2024 – B 1 KR 20/23 R
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-24 |
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