§ 275 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1c SGB V § 17c Abs. 2 KHG § 8 Satz 3 PrüfvV 2016
1. Ein Anspruch der Krankenkasse, die den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausleistungen oder der Korrektheit der Abrechnung beauftragt hat, gegenüber dem MDK auf Vorlage der gutachtlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zehn Monaten und zwei Wochen nach Übermittlung der Prüfanzeige an das Krankenhaus besteht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht.
2. Ein solcher Anspruch lässt sich weder der Vorschrift des § 275 Abs. 1c SGB V in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung noch der ab dem 1.1.2020 geltenden Nachfolgevorschrift für Prüfaufträge betreffend die Abrechnung stationärer Leistungen des § 275c SGB V entnehmen.
3. Auch der Prüfverfahrensvereinbarung vom 3. Februar 2016 lässt sich keine Regelung der Frage entnehmen, innerhalb welcher Frist der MDK seine gutachtliche Stellungnahme gegenüber der auftraggebenden Krankenkasse abzugeben hätte.
(amtliche Leitsätze)
SG München, Beschluss v. 16.1.2020 – S 59 KR 3754/19 ER –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.05.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-04-28 |
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