§ 13 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V; § 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG
1. Ein gesetzlich Krankenversicherter, der eine Erklärung zur Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V abgegeben hat, kann die Kosten für ein Einbettzimmer eines stationären Krankenhausaufenthaltes von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet bekommen.
2. Selbst wenn im Einzelfall eine Behandlung in einem Einbettzimmer medizinisch erforderlich gewesen ist, sind mit den in § 7 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG genannten Entgelten alle als allgemeine Krankenhausleistungen erbrachten und medizinisch notwendigen Behandlungen vollständig abgegolten, mithin auch eine erforderliche Einzelzimmerbelegung.
(amtliche Leitsätze)
SG Mainz, Urt. v. 07.02.2024 – S 7 KR 526/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-21 |
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