§75Abs.1b,§116SGBV
1. Die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst in der vertragsärztlichen Versorgung ist notwendig mit der Zulassung als Vertragsarzt in eigener Praxis verbunden.
2. Anders als die zugelassenen, in eigener Praxis niedergelassenen Vertragsärzte und die Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ist der ermächtigte Krankenhausarzt (§ 116 SG V) nicht zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst in der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet.
3. Die Ermächtigung stellt eine andere Form der Teilnahme („aliud“) an der vertragsärztlichen Versorgung dar als die Zulassung.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 12.12.2018 – B 6 KA 50/17 R
(Vorinstanzen: LSG Hessen, Urt. v. 14.12.2016 – L 4 KA 18/15 –; SG Marburg, Urt. v. 25.02.2015 – S 11 KA 11/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-29 |
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