§ 275 Abs. 1 c, § 276, § 301 SGB V;
§ 17 c Abs. 2 KHG.
1. § 17 c Abs. 2 KHG enthält allein eine Ermächtigung zur Regelung von Verfahrensfragen durch den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.
2. Die Vorschrift enthält demgemäß keine Ermächtigung zur Festlegung von materiellen Einwendungs- und Ausschlussfristen, welche über die Regelungen im SGB V hinausgehen.
3. Die Prüfverfahrensvereinbarung der Spitzenverbände auf der Grundlage des § 17 c Abs. 2 KHG kann daher kein Beweisverwertungsverbot für Behandlungsunterlagen, die das Krankenhaus im Rahmen eines Widerspruchs gegen ein MDK-Gutachten vorlegt, festlegen.
4. Gleiches gilt für ein gerichtliches Sachverständigengutachten.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Kassel, Urt. v. 25.11.2016 – S 12 KR 594/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-26 |
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