§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1 KHG
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
1. Die allgemeine Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründet kein Abwehrrecht des Einzelnen gegen den Abbau von Intensivbetten und/oder einen Leistungsanspruch auf Zur-Verfügung-Stellung finanzieller Mittel zur Ausstattung von Krankenhäusern mit Intensivbetten.
2. Es obliegt allein der jeweils zuständigen Landesbehörde, für ihren Zuständigkeitsbereich nach den Regelungen des KHG auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse im Krankenhausplan festzulegen, mit welchen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf versorgt werden soll.
(amtliche Leitsätze)
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 01.03.2021 – 1 O 10/21 –
(Vorinstanz: VG Magdeburg, Beschluss v. 18.01.2021 – 3 B 292/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-26 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.