§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1 KHG
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
1. Die allgemeine Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründet kein Abwehrrecht des Einzelnen gegen den Abbau von Intensivbetten und/oder einen Leistungsanspruch auf Zur-Verfügung-Stellung finanzieller Mittel zur Ausstattung von Krankenhäusern mit Intensivbetten.
2. Es obliegt allein der jeweils zuständigen Landesbehörde, für ihren Zuständigkeitsbereich nach den Regelungen des KHG auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse im Krankenhausplan festzulegen, mit welchen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf versorgt werden soll.
(amtliche Leitsätze)
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 01.03.2021 – 1 O 10/21 –
(Vorinstanz: VG Magdeburg, Beschluss v. 18.01.2021 – 3 B 292/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-26 |
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