Kein Kontrahierungszwang bei Ablehnung eines Corona-Tests
§ 630a BGB
Weigert sich der Patient, an Maßnahmen zur Testung auf SARS-CoV-2 oder eine Erkrankung an COVID-19 mitzuwirken, hat er keinen Anspruch auf Abschluss eines Aufnahmevertrages und Fortsetzung der Behandlung.
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