§ 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 KHEntgG, § 27, § 39, § 107, § 109 Abs. 4 SGB V
1. Einem Leistungserbringer steht für Leistungen, die unter Verstoß gegen das Leistungserbringerrecht der GKV bewirkt wurden, grundsätzlich kein Vergütungsanspruch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage zu.
2. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden sind und ob sie für den Versicherten geeignet und nützlich sind.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 17.11.2015 – B 1 KR 12/15 R –
(Vorinstanzen: LSG Hessen, Urt. v. 15.5.2014 – L 1 KR 341/11 –; SG
Darmstadt, Urt. v. 31.8.2011 – S 10 KR 241/07 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-01 |
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