§ 2 Nr. 1 KHG;
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG;
§ 24f, § 39 Abs. 1 SGB V;
§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 3 FPV 2015
1. Entscheidend für den Anfall des Verlegungsabschlages nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 3 FPV 2015 ist allein, ob eine Verlegung stattgefunden hat.
2. Es kommt nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entlassung und/oder der nachfolgenden Aufnahme in das andere Krankenhaus eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit bestanden hat.
3. Erforderlich ist aber eine stationäre Aufnahme, das heißt eine organisatorische Eingliederung als Patient in das spezifische Versorgungssystem des aufnehmenden Krankenhauses.
4. Die Versorgung gesunder Neugeborener, denen nach der Geburt auf der Grundlage des § 24f Satz 3 SGB V Unterkunft, Pflege und Verpflegung gewährt wird, stellt keine Aufnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 4 FPV 2015 dar.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 29.06.2023 – B 1 KR 20/22 R –
(Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 24.5.2022 – L 4 KR 456/20 –; SG Hildesheim, Urt. v. 08.10.2020 – S 20 KR 43/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-25 |
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