§ 108 Nr. 3, § 109, § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 122 Satz 1 Nr. 1 SGB V
1. Dem Anspruch einer Praxisklinik im Sinne von § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach §§ 108 Nr. 3, 109 SGB V steht deren fehlende Eigenschaft als Krankenhaus entgegen.
2. Dass es sich bei Praxiskliniken nicht um Krankenhäuser handelt, folgt aus einer Auslegung der §§ 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 122 Satz 1 Nr. 1 SGB V.
(amtliche Leitsätze)
LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.12.2019 – L 5 KR 89/19 –
(Vorinstanz: SG Mainz, Urt. v. 17.10.2017 – S 14 KR 649/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-29 |
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