§ 116 SGBV
1. Die Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 116 SGB V erfordert eine hauptberufliche Beschäftigung in einem Krankenhaus bzw. in einer der anderen in § 116 SGB V genannten Einrichtungen.
2. Hauptberuflich in diesem Sinne bedeutet nicht, dass nur in Vollzeit beschäftigte Krankenhausärzte ermächtigt werden können.
3. Der Beschäftigungsumfang muss aber so ausgestaltet sein, dass er die ärztliche Berufstätigkeit des Arztes prägt. Hierfür ist mindestens die Beschäftigung mit einer halben Stelle erforderlich.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Beschluss v. 03.04.2019 – B 6 KA 44/18 B –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-07 |
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