§ 39 Abs. 1 Satz 2, § 109 Abs. 4 Satz 3, § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V
§ 7 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG
§ 17b KHG
§ 45 Abs. 2 SGB I
§ 242, § 812, § 814 BGB
1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses ist nicht deshalb verwirkt, weil das Krankenhaus der Aufrechnung gegen andere Forderungen durch die Krankenkasse nicht widersprochen hat. Bloßes Nichtstun stellt kein die Verwirkung begründendes Verhalten dar.
2. Das Krankenhaus kann deshalb seinen Vergütungsanspruch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist geltend machen, wenn nicht besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen der Krankenkasse in die Duldung der Aufrechnung begründen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 1.7.2014 – B1 KR 47/12 R –
(Vorinstanzen: SG Darmstadt, Urt. v. 23.4.2012 – S KR 77/11 –, KRS 12.032)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-29 |
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