§ 39 Abs. 1 Satz 2, § 109 Abs. 4 Satz 3, § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V
§ 7 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG
§ 17b KHG
§ 45 Abs. 2 SGB I
§ 242, § 812, § 814 BGB
1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses ist nicht deshalb verwirkt, weil das Krankenhaus der Aufrechnung gegen andere Forderungen durch die Krankenkasse nicht widersprochen hat. Bloßes Nichtstun stellt kein die Verwirkung begründendes Verhalten dar.
2. Das Krankenhaus kann deshalb seinen Vergütungsanspruch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist geltend machen, wenn nicht besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen der Krankenkasse in die Duldung der Aufrechnung begründen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 1.7.2014 – B1 KR 47/12 R –
(Vorinstanzen: SG Darmstadt, Urt. v. 23.4.2012 – S KR 77/11 –, KRS 12.032)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-29 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.