§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG § 134 BGB
1. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest und schließt wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte aus.
2. Als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten steht § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht nur einer Honorarvereinbarung entgegen, die der Honorararzt unmittelbar mit dem Patienten abschließt, sondern verbietet es auch, den Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung als „originären“ Wahlarzt zu benennen. Derartige Vereinbarungen sind gemäß § 134 BGB nichtig (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 16. Oktober 2014 – III ZR 85/14 –)
(amtliche Leitsätze)
BGH, Urt. v. 10.1.2019 – III ZR 325/17 –
(Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 19.10.2017 – 11 S 1333/17 –; AG Nürnberg, Urt. v. 6.2.2017 – 240 C 8203/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-01 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.