Art. 4 Abs. 1 und 2 i. V.m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV, Art. 3 Abs. 3 GG, §§ 1, 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 und 15 Abs. 2 AGG, RiLi 2000/78/EG, Art. 17, 19 AEUV, Art. 10, 21, 47 der Charta der Grundrechte der EU; Art. 9 i. V.m. 11 EMRK
Orientierungssatz
Das Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht auch im Anwendungsbereich des Unionsrechts primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, wenn das Unionsrecht – wie hier bei der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG – keine Volldeterminierung vorsieht und Gestaltungsspielräume belässt. In diesem Rahmen ist Grundrechtspluralität zulässig, so dass es zu unterschiedlichen nationalen Wertungen kommen kann. Das Recht auf religiöse Selbstbestimmung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1WRV) umfasst auch die rechtliche Vorsorge für kirchliche Dienste bei der Personalauswahl und Abschluss entsprechender Arbeitsverträge, wenn dies zur Sicherung der religiösen Aufgaben und des kirchlichen Grundauftrags erforderlich ist. Die Anforderungen von Art. 4 Gleichbehandlungsrichtlinie lassen sich durch unionrechtskonforme Auslegung der nationalen Bestimmungen umsetzen und führen zu einer Konkretisierung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe: Auf erster Stufe ist objektiv zu prüfen, ob ein direkter Zusammenhang zwischen der Anforderung der Kirchenmitgliedschaft und der konkreten Tätigkeit oder Umständen der Ausübung besteht; die Religionsgemeinschaft muss dies plausibel darlegen. Auf zweiter Stufe erfolgt eine Gesamtabwägung, ob die Anforderung der Kirchenmitgliedschaft für die Tätigkeit zur Wahrung des religiösen Selbstverständnisses verhältnismäßig ist; dem kirchlichen Selbstverständnis kommt besonderes Gewicht zu. Je bedeutsamer die Position für die religiöse Identität nach innen oder außen, desto stärker kann das Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft tragen, während bei geringer Relevanz der Diskriminierungsschutz überwiegt. Es bestehen keine unüberwindbaren Widersprüche zwischen nationalem Verfassungsrecht und Unionsrecht, da die Richtlinie Mindeststandards setzt, nationale Besonderheiten berücksichtigt und Wertungsspielräume belässt.
BVerfG, Beschl. v. 29.9.2025 – 2 BvR 934/19
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2026.01.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-28 |
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