§ 54 Abs. 5, § 55, § 99, § 113 SGG; § 108 SGB V
1. Haben in einem Streit über Krankenhausvergütung die Beteiligten nach Begleichung der Klageforderung jeweils für sich die Erledigung der Hauptsache festgestellt, hat der Krankenhausträger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die ursprüngliche Leistungsklage zulässig und begründet gewesen sei.
2. Ein „Rechtbehaltenwollen“, ohne dass für einen medizinischen Einzelfall allgemeine Rechtsfragen zu klären waren, sieht das Sozialgerichtsgesetz nicht vor.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Magdeburg, Urt. v. 17.02.2023 – S 34 KR 1447/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-27 |
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